Pro Wohnen Ottensen - Offizielle Pressemitteilung vom 17.07.15
„Kein Recht der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zur vollständigen Einsicht in die Akte Zeise-2.“
Klage gegen Baugenehmigung Zeise-2: Bezirksamt mauert und verweigert Akteneinsicht
Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung Zeise-2 ist eingelegt, die Akteneinsicht von unseren Anwälten am 8.7. beantragt.
Wider Erwarten nimmt das Bezirksamt nun doch eine Blockade-Haltung ein - das Rechtsamt keine vollständige Einsicht in dieBauakte gewähren.
Wesentliche Teile - u.a. der komplette Schriftverkehr zwischen den beteiligten Behörden - wären dann von einer Einsicht ausgenommen.
Ordnungsgemäße Verwaltung oder Fortführung des intransparenten Vergabeverfahrens?
Aktenvermerk vom 13.07.2015: Herr Leonhardt vom Rechtsamt im Bezirksamt Altona teilt den Anwälten der renommierten Anwaltskanzlei Mohr & Partner am 13.7. telefonisch mit, „dass eine Akteneinsicht in die Bauakte, so wie mit Schreiben vom 08.07.2015 beantragt wurde, nicht gewährt werden kann.
“ Das sei die Auffassung des Rechtsamtes. Es wäre eine kostenpflichtige Akteneinsicht nach dem Hamburger Transparenzgesetz möglich. Hierfür müsse ein entsprechender Antrag gestellt werden. „Diesen Antrag entehme er unserem Schreiben vom 08.07.2015 nicht.“
Aktenvermerk vom 14.07.2015: Erneutes Telefonat mit Herrn Leonhardt vom Rechtsamt im Bezirksamt Altona zur Akteneinsicht: Herr Leonhard konnte zumindest schon einmal davon überzeugt werden, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 VwVfG und nicht – kostenpflichtig – aus dem Transparenzgesetz folgt.
Mohr & Partner: „Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, dass das Bürgerbegehren kein Beteiligter im Sinne von § 13 VwVfG ist – was anhand der offensichtlichen Regelungslücke schon höchst zweifelhaft sein dürfte –, steht die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag im Ermessen der Behörde.
Dieses Ermessen ist in den Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse substantiiert vorgetragen werden kann, zur Sicherung der Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs auf Null reduziert.“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 29 Rn. 10a).
Rechtsamt will wesentliche Teile der Bauakte nicht zur Einsicht freigeben
Die Akteneinsicht ist notwendig, um festzustellen, ob im Rahmen der Baugenehmigung im Ermessen der Baubehörde stehende Ausnahmen und Befreiungen von der Bauordnung auf dem Grundstück Zeise-2 erteilt worden sind, die von der
Sperrwirkung des Bürgerbegehrens umfasst wären.
Mit diesen Ausnahmen und Befreiungen von der Bauordnung steht und fällt die umstrittene Baugenehmigung. Das konnte Herr Leonardt nachvollziehen.
Das Rechtsamt stelle sich allerding auf den Standpunkt, dass „ein Akteneinsichtsrecht des Bürgerbegehrens nur über die Baugenehmigung und den kompletten Bauantrag bestehe. Der Rest der Bauakte unterliege dem nicht.
Aus den genannten Unterlagen lasse sich zweifelsfrei feststellen, ob Befreiungen und Ausnahmen erforderlich waren und erteilt werden mussten bzw. worden sind oder nicht.“
Schriftverkehr zwischen den Behörden soll ausgeklammert werden. Eine derartige Teileinsicht würde den kompletten Schriftverkehr zwischen den beteiligten Behörden ausklammern und damit einen wesentlichen Teil des Vergabeverfahrens im Dunkeln lassen. Das ist für uns als Kläger in einem Verfahren, das wegen seiner Intransparenz und Auffälligkeiten seit einem Jahr in der Presse für
Schlagzeilen sorgt, nicht hinnehmbar.
Unsere Anwälte und die 9.000 Menschen, die den Bürgerentscheid gemeinsam durchgesetzt haben, werden sich mit dieser Salami-Taktik nicht zufrieden geben.
Wenn das Amt bei der Vergabe der Baugenehmigung - wie von Frau Dr. Melzer verkündet - ordnungsgemäß gearbeitet hat und die Baugenehmigung rechtlich einwandfrei ist, gibt es doch keinen Grund, etwas zu verbergen. Oder?
Wir bleiben dran und werden die Einsicht in die komplette Bauakte durchsetzen.