BVerfG Beschluss und Beurteilung
Liebe Leute,
Nachfolgend der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und dazu der Versuch einer ersten, möglichst differenzierten, dennoch verdichteten Beurteilung.
Anmerkung vorab: Um möglichst frühzeitig zu informieren, konnte dieser Blogeintrag stilistisch vorerst nur als Entwurf verfasst werden, wenn auch einem durchaus sehr aufwendigen und umfangreichen. Zumindest sind dabei die wichtigsten Aspekte thematisiert, gegebenenfalls werde ich zu einem späteren Zeitpunkt noch eine sprachlich überarbeitete Stellungnahme veröffentlichen, aber das benötigt Zeit.
Folgender Beschluss ist bei Rechtsanwalt Günther eingegangen:
»In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (...) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Baer und die Richter Christ, Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI | S. 1473) (...) einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.«
Beurteilung
Eine Beurteilung dieses Beschlusses erfordert eine differenzierte, komplexe Auseinandersetzung, da die Verfassungsbeschwerde mit deren zugehöriger Problemlage auf verschiedenen Ebenen und aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden kann und sollte.
Das Spektrum reicht dabei von extremer Enttäuschung, über nüchterne Relativierung hin zu begründetem Stolz auf das Erreichte, das eine Basis und Perspektiven für zukünftige Schritte bereitstellt, und offenbart nicht zuletzt einen schwerwiegenden rechtsphilosophischen Befund, der die Feststellung eines sogenannten »Schutzverweigerungs-Notstandes« (nach Isensee) nahelegt.
Der Versuch einer entsprechenden, differenzierten, ersten, möglichst kurz gehaltenen Analyse mit Implikationen für zukünftige Schritte soll im Folgenden unternommen werden.
Übersicht
1.
Bestand und dadurch Bekräftigung unseres Befundes, da keine negative Entscheidung vorgelegt wurde.
2.
Beginn und kein Ende des Kampfes für europaweiten Lufthygienestandard (EUGM Klage in Planung).
3.
Schriftsatz historisches Dokument des Widerstands, dessen Wirkung sich weiter entfalten wird.
4.
Perspektiven eröffnet:
- EUGH Klage
- Aufklärung durch Studiensammlung
- Recherchen, Strategien und Aktionen gegen Desinformation: #DefeatDesinformation #DefendDemocracy (Mit Unterstützung insbesondere von Anonymous #OpDesinformation)
5.
Rechtsphilosophischer Befund: »Schutzverweigerungs-Notstand« (nach Isensee)
6.
Info: Schriftsatz Weitergabe nur nach Verschwiegenheitserklärung zum Schutz vor Missbrauch, zunächst nur an die Crowd, dann auch auf Anfrage.
7.
Erste Stellungnahme Email Herr Günther.
8.
Dank an alle Mitwirkenden!
Beurteilung des BVerfG Beschlusses
Selbstverständlich stellt der Beschluss aus der Sicht aller Mitwirkenden und Betroffenen zunächst eine extreme Enttäuschung dar.
Nach rund einem Jahr sehr aufwändiger Recherche, Kommunikation, Organisation, Erarbeitung des Schriftsatzes, dem unerschütterlichen Willen zum Durchhalten trotz zermürbender Durststrecken, nach der raschen, positiven inhaltlichen und formalen Prüfung mit der alles andere als selbstverständlichen Aufnahme der Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister, bringt der Beschluss eine Ernüchterung mit sich, die sicher sehr schmerzt, aber mit Abstand betrachtet keineswegs als Niederlage verstanden werden darf und sollte.
Denn alleine der Blick auf die Statistik relativiert diesen Beschluss schon insofern grundlegend, als diese Art der unbegründeten Nichtannahme die Regel und keine Ausnahme darstellt und konkret beispielsweise 2021 die Erfolgsaussichten »besonders schlecht« waren (nur 1,29 Erfolgsquote, nur 4,2 Prozent der Nichtannahmen begründet:
1. Bestand und dadurch Bekräftigung unseres Befundes, da keine negative Entscheidung getroffen wurde.
Betont werden muss, dass der Beschluss einer unbegründeten Nichtannahme zwar keine Entscheidung für unsere Forderungen mit sich gebracht hat, aber eben auch keine Entscheidung gegen unseren Befund!
Bestand hat somit weiterhin, dass die Verfassungsbeschwerde nach formaler und inhaltlicher Prüfung in ihrer Substanz als für das Verfahrensregister tauglich eingestuft wurde. Konkret bedeutet dies auch, dass wir eben nicht den »worst case« entgegengehalten bekommen haben, und etwa unsere Studiensammlung durch Äußerungen von seit einiger Zeit umtriebigen Pseudo-Experten auf unwissenschaftliche Weise diskreditiert werden konnte. Wenn derartige Desinformation und Diskreditierung mit einer negativen Entscheidung den Weg auf die Seite des BVerfG gefunden hätte, wäre das tatsächlich eine Katastrophe gewesen. Aber diese Gegendarstellung hat nicht stattgefunden und war somit aus Sicht des BVerfG weder möglich noch notwendig.
Somit hat unser Befund Bestand, die Studiensammlung liegt nun als historisches Dokument in verdichteter Form vor und kann somit auch weiter in die Waagschale geworfen werden.
Die Recherchen und aller Aufwand und Arbeit waren also auf gar keinen Fall umsonst, denn sie stellen eine gewichtige Wegmarke für die Zukunft dar, deren Orientierungsfunktion von großem Wert ist und sein wird.
Bitte also die Studiensammlung unbedingt weiter verbreiten und für konkrete Argumentation etwa für den Einsatz von Luftreinigern verwenden!
2. Beginn und kein Ende des Kampfes für europaweiten Lufthygienestandard (EUGM Klage in Planung)
Der Beschluss des BVerfG stellt somit auch keineswegs eine Art Ende eines Kampfes dar, ganz im Gegenteil markiert die Verfassungsbeschwerde den Beginn des Kampfes für einen europaweiten Lufthygienestandard.
Die abgeschlossene Verfassungsbeschwerde eröffnet und weist dabei mit den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGM).
Tatsächlich waren ja ursprünglich die begriffs-philosophischen Reflexionen zu einem möglichen »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« durch vorsätzliche, zumindest fahrlässige Durchseuchung der Ursprung der Verfassungsbeschwerde. Diese ursprünglichen Reflexionen können jetzt aufgegriffen werden und in Form einer Transformation zur konstruktiv-kritischen Forderung eines europaweiten Lufthygienestandards fortgeführt werden. Es laufen dazu bereits erste Recherchen auf inhaltlicher und personeller Ebene. Informationen dazu dann gesondert.
3. Schriftsatz historisches Dokument des Widerstands, dessen Wirkung sich weiter entfalten wird.
In jedem Fall stellt der Schriftsatz ein historisches Dokument des Widerstandes dar in dieser verdichteten Form, der seine Wirkung weiter entfalten wird.
Für die kommenden Generationen wird die Verfassungsbeschwerde ein wichtiges und gewichtiges Zeugnis dafür ablegen, dass es inmitten zunehmender gesellschaftlicher Verrohung und man muss sagen, Verdummung (befeuert durch Desinformation und vermutlich schon die ersten Anzeichen der zu erwartenden kognitiven Folgeschäden von Mehrfachinfektionen. Zu den kognitiven Schäden durch SARS-Cov-2 siehe etwa exemplarisch: Stefano et al.*) doch Menschen gab, die auch außerhalb der sogenannten sozialen Medien für Vernunft und Menschlichkeit eingestanden sind. Die für die Vulnerablen, die Älteren, die Jugendlichen und Kinder gekämpft haben! Die sich nicht beirren ließen, nicht aufgaben und nicht aufgeben werden.
Zu den kognitiven Folgeschäden, umgangssprachlich zur »Verdummung« durch SARS-CoV-2, siehe Stefano et al. (2021): Selective Neuronal Mitochondrial Targeting in SARS-CoV-2 Infection Affects Cognitive Processes to Induce ‘Brain Fog’ and Results in Behavioral Changes that Favor Viral Survival.
Noch einmal: in vielerlei Hinsicht war die Verfassungsbeschwerde trotz oder gerade wegen dieses Ausganges keineswegs umsonst. Noch einmal zu den Perspektiven für die Zukunft:
4. Perspektiven für die Zukunft, kurz aufgelistet:
- EUGM Klage. Nutzung des gesammelten Materials. Bereits in Vorbereitung.
- Aufklärung durch Studiensammlung, die weiterhin Bestand hat!
- #DefeatDesinformation #DefendDemocracy Gezielte Recherchen, Strategien und Aktionen gegen Desinformation (Mit Unterstützung insbesondere von Anonymous #OpDesinformation).
5. Rechtsphilosophischer Befund: »Schutzverweigerungs-Notstand« (nach Isensee 1983)
Zum Abschluss noch ein schwerwiegender rechtsphilosophischer Befund, der in dieser bewusst zugespitzten Form als Anregung und Aufruf zur Diskussion und Umsetzung der ableitbaren Implikationen verstanden werden darf und sollte.
(Dieser Abschnitt geht hervor aus einer Passage, die ich ursprünglich in den Schriftsatz integrieren wollte, der aber weitgehend verworfen wurde. Gegebenenfalls wir die Originalpassage irgendwann als historisches Dokument noch zugänglich gemacht.)
»Schutzverweigerungs-Notstand« (nach Isensee)
Selbstverständlich stellt die gesellschaftspolitisch hochproblematische Verweigerung einer Auseinandersetzung, respektive einer Entscheidung zu unserem mit sehr hohem Aufwand erarbeiteten, sehr gut begründeten und belegten Befund zunächst einmal eine extreme Enttäuschung auf individueller Ebene aller Mitwirkenden und Betroffenen dar.
Weit darüber hinaus wird mit der Unterlassung einer Auseinandersetzung ein katastrophales Signal an Alle gesendet, die ihre Hoffnungen in eine fundierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelegt hatten.
Keine Entscheidung gegen unseren Befund
Betont werden kann und muss an dieser Stelle noch einmal, dass das Bundesverfassungsgericht einerseits zwar keine Entscheidung für unsere Forderungen getroffen hat, aber eben auch nicht gegen unseren Befund!
Ganz neutral betrachtet, wurde die Verfassungsbeschwerde letztlich einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Am Ende sind die Gründe dafür weder einsehbar und auch daher schwer nachvollziehbar. Dies mag zu Überlegungen verleiten, die hierbei eine rein politisch motivierte Unterlassung unterstellen (was die politische Ausrichtung aller Beteiligten durchaus nahelegen könnte), hier ist aber zunächst Zurückhaltung geboten, angesichts der Tatsache, dass eine unbegründete Nichtannahme eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Dazu folgt noch unten eine erste Stellungnahme seitens Rechtsanwalt Günther.
Aus unserer Sicht ist die Nichtannahme aber angesichts der zur Diskussion gestellten, evidenten Gefährdung von Menschen und Menschenleben, bei einer aktuellen Übersterblichkeit von 40% in Deutschland (um nur einen alarmierenden aktuellen Aspekt der Gefährdungslage zu nennen, dazu liegt ja unsere Studiensammlung vor) natürlich am Ende in jedem Fall hochproblematisch und folgenreich.
Schutzverweigerungs-Notstand (nach Isensee 1983)
Konkret lässt sich daraus ableiten, dass nach Durchlaufen dieser Instanz, demonstrativ ohne Stellungnahme nun exemplarisch mit dem Rechtsphilosophen Josef Isensee der »Schutzverweigerungs-Notstand« festgestellt werden kann und sollte.
Denn die staatlichen Schutzpflichten »setzen voraus, daß die zuständigen Staatsorgane bereit und fähig sind, die Pflichten zu erfüllen, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall Rechtsverletzungen verhindern können.
Die Rechtslage ändert sich wesentlich, wenn die Staatsorgane, unter Mißbrauch des Opportunitätsprinzips oder unter Mißachtung des Legalitätsprinzips, planmäßig und nachhaltig untätig bleiben und (Betroffenen) den Schutz vorenthalten – politische Anbiederung an Strömungen der öffentlichen Meinung (…), Rechtsfeigheit oder Rechtspermissivität, (…). Die möglichen Folgen: daß der gegenwärtige rechtswidrige Angriff, (hier: versuchte Körperverletzung durch billigendes in Kauf nehmen einer Ansteckung mit SARS-CoV-2), der das Notwehrrecht auslöst, sich zur dauerhaften Rechtsverletzung ausweitet (…); daß das allgemeine Grundvertrauen in die öffentliche Sicherheit zerstört wird und nun die Furcht, begründete Furcht (bei allen Vulnerablen und Vernünftigen), die Herrschaft antritt.« (Isensee 1983)
Sehr zugespitzt formuliert, aber der schwerwiegenden Problematik der Sache nach durchaus entsprechend, zitiert Isensee im Anschluss an diese Ausführungen Zeidler, dessen Überlegungen auf erschreckende, aufwühlende Weise vor Augen führen, in welche dramatische Situation der Staat insbesondere die Vorerkrankten und Vernünftigen – die »Andersdenkenden« – bringt, wenn er sie durch dessen Schutzverweigerung den Übergriffen derjenigen aussetzt, die eine Weitergabe von SARS-Cov-2 billigend in Kauf nehmen und somit versuchte Körperverletzung als staatlich geförderter, vielfacher Rechtsbruch zum gesellschaftlichem Dauerzustand erhoben wird.
»Ein Staat, der in Mißachtung des vom Rechtsstaatsprinzip ihm gestellten Auftrages seinen Bürgern auferlegt, dergestalt in Furcht vor aggressiver Kriminalität (hier: versuchter Körperverletzung) als dauernder Begleiterscheinung zu leben, ist nach den Maßstäben von Rechtskultur und politischer Zivilisation nicht höher zu bewerten als ein Staat, der seiner Polizei und den Sicherheitsorganen gestattet, willkürlich zu verhaften, zu prügeln und zu foltern und Andersdenkende in Irrenanstalten lebendig zu begraben.« (Zeidler, ebd. zitiert: 57)
Wie gesagt, die zitierte Passage ist sprachlich offensichtlich aus der Zeit heraus zu verstehen und wirkt zunächst auch recht drastisch formuliert. Auf den ersten Blick. Bei näherer Betrachtung erschließt sich aber die Ungeheuerlichkeit des staatlich legitimierten Rechtsbruchs durch die versuchte Körperverletzung (was natürlich durch das Aufheben aller Maßnahmen, insbesondere der Isolationspflicht versucht wird, rechtlich abzuschwächen, aber das ist moralisch zumindest unzulässig).
Zwar werden die »Andersdenkenden«, in unserem Fall die Vernünftigen und Vorerkrankten, natürlich faktisch (noch) nicht in »Irrenanstalten« gesperrt, aber es findet gerade eine gesellschaftliche, teils hochaggressive Stigmatisierung von Menschen statt, die sich und andere weiterhin schützen möchten, die Vernünftigen werden als »angstgestört« beleidigt und übergriffig in eine pathologische Ecke gestellt, was der Sache nach durchaus dem gesellschaftlichen Abschieben in die imaginierte »Irrenanstalt« entspricht. Dies beginnt bei abfälligen Kommentaren gegenüber Maske Tragenden und wird angesichts der zunehmenden Aggressivität womöglich nicht ohne weitere körperliche Gewalt gegenüber »Andersdenkenden« verbleiben, und somit der tragische, tödliche Schuss auf einen Jugendlichen Maskenträger ein erschütterndes Mahnmal für die Zukunft bleiben, das weit über die Tragik des Einzelfalles hinaus auf die staatlich beförderte Verrohung der Gesellschaft und auf drohende Gewaltszenarien verweist.
Diesen Befund als »Schutzverweigerungs-Notstand« zu bezeichnen, erscheint nach genauerer Betrachtung durchaus nicht als übertriebene Überzeichnung, vielmehr wirkt dieser Fachbegriff angesichts der zunehmenden strukturellen und gesellschaftlich akzeptierten Gewalt gegen die Vernunft und die Vernünftigen noch viel zu verharmlosend.
Die Gesellschaft muss sich die Frage stellen, welche Möglichkeiten den kommenden Generationen noch verbleiben angesichts der Schutzverweigerung hinsichtlich Klimakrise und SARS-CoV-2. Auch wenn ich die konkreten Aktionen etwa der »Letzten Generation«, wie das Behindern des Straßenverkehrs für mehr als unglücklich halte, da dadurch erstens Unbeteiligte behindert und gefährdet werden und die berechtigte Kritik daran am Ende wohl der Sache Klimaschutz mehr schadet als nützt, so offenbaren gerade die problematischen Seiten dieser Aktionen, dass es im Wortsinn Verzweiflungstaten sind, die endlich ernst genommen werden müssen!
In meinem ursprünglichen Beitrag zum Schriftsatz erwähne ich auch, dass die Forderungen der Gruppierung »WirWerdenLaut« seitens der Politik nicht gehört wurden! dazu noch einmal gesondert an anderer Stelle.
Sowohl der Umgang mit der Klimakrise als auch mit SARS-CoV-2 seitens der Politik offenbaren einen alarmierenden Schutzverweigerungs-Notstand.
Literatur:
Isensee, Josef (1983): Das Grundrecht auf Sicherheit. Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates. Berlin, New York: Walter de Gruyter
6. Info: Schriftsatz Weitergabe nur nach Verschwiegenheitserklärung zum Schutz vor Missbrauch, zunächst nur an die Crowd, dann auch auf Anfrage.
7. Erste Email Stellungnahme von Rechtsanwalt Günther
»Sehr geehrte (...)
am Freitag habe ich mit Herrn Dr. (Anon Ronin) telefoniert und mitgeteilt, dass ich am Vortag einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Post hatte, durch den die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, und zwar ohne Begründung. Sie finden ihn im Anhang. Damit ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren auch schon wieder vorbei und wir stehen – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht – (in gewisser Hinsicht) mit leeren Händen da.
Dennoch lässt sich dem Beschluss das ein oder andere entnehmen. Ich möchte diese Punkte hier einmal zusammenfassen, auch im Hinblick darauf, dass die Community derjenigen, die zur Finanzierung der Verfassungsbeschwerde beigetragen haben, natürlich ebenfalls erfahren soll, was man sich zu diesem Verfahrensausgang denken darf.
Da ist als erster Punkt zu nennen, dass unsere Verfassungsbeschwerde nach Eingang in das Verfahrensregister eingetragen worden ist und das Aktenzeichen 1 BvR 2361/22 erhalten hat. Das war insofern aussagekräftig, als die erste Prüfung im Bundesverfassungsgericht (noch nicht auf der Ebene der richterlichen Mitglieder, sondern der Präsidialräte) keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben hat, denn sonst hätten wir ein
Aktenzeichen nach dem Muster "AR 1234/22" bekommen und wären schriftlich auf die Zulässigkeitsbedenken und deren Grund hingewiesen worden.
Wohlgemerkt: Mir selbst ist das noch nicht passiert, ich weiß eben nur, dass es so ist und habe solche Hinweisschreiben schon gezeigt bekommen. Insofern ist diese erste Prüfung aus meiner Sicht keine Hürde gewesen, die ich für problematisch gehalten habe - aber selbstverständlich ist es eben doch nicht, dass man mit seiner Beschwerde gleich im Verfahrensregister landet.
Um den zweiten Punkt deutlich zu machen, muss ich etwas ausholen. Auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts werden alle Entscheidungen öffentlich zugänglich gemacht, die mit einer Begründung versehen sind, und sei sie auch noch so kurz. Wenn ein Nichtannahmebeschluss – wie hier – keine Begründung enthält, wird er hingegen nicht veröffentlicht, denn es steht ja nichts weiter drin. Nun findet man auf der Homepage einen Beschluss vom 15. Dezember 2022 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2146/22 (ich hänge ihn mal mit an). In diesem Verfahren ging es um den Klimaschutz und die beiden Beschwerdeführenden wendeten sich gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Tempolimit zu erlassen, um damit den Ausstoß von Kohlendioxid zu reduzieren. Das Begehren dieser Beschwerdeführer hat große strukturelle Ähnlichkeit mit unserem. In diesem Fall hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich gesagt, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Begründungsanforderungen nicht eingehalten sind. Das zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht es üblicherweise schon deutlich macht, wenn es (bei der eingehenden richterlichen Prüfung) auf Zulässigkeitsbedenken stößt und das dann auch in die Entscheidung schreibt. In diesem Vergleichsfall zum Tempolimit hatten die Beschwerdeführenden die Verfassungsbeschwerde persönlich und ohne die Mitwirkung eines Bevollmächtigten erhoben. Als Laie gerät man natürlich noch eher in Untiefen, wenn man sich an einer Verfassungsbeschwerde versucht. Indem das Bundesverfassungsgericht seine Zulässigkeitsbedenken geäußert hat, hat es vermutlich auch deutlich machen wollen, dass man eine Verfassungsbeschwerde eher nicht auf eigene Faust schreiben, sondern doch lieber jemanden mit Fachkentnnis
hinzuziehen sollte. Insofern ist das auch ein Hinweis an andere, die ich mit dem Gedanken an eine Verfassungsbeschwerde tragen. Wenn aber ein Anwalt oder eine Anwältin den Schriftsatz verfasst hat, gilt unter dem Strich nichts anderes. Von Anwältinnen und Anwälten erwartet das Gericht erst recht, dass sie sich im Vorhinein darüber informieren, wie es geht, und spricht deshalb etwaige Zulässigkeitsmängel in aller Regel auch an. Das dient dann wiederum auch dazu, dass man als Jurist bei der
Recherche Hinweise darauf findet, wie man die Verfassungsbeschwerde nicht anlegen sollte. Wir können deshalb bei aller Zurückhaltung doch davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht unsere Auffassung in der Sache schlicht nicht geteilt hat. Dagegen ist leider kein Kraut gewachsen, sondern gehört für Anwältinnen und Anwälte zum Alltag.
Dritter Punkt: Der Beschluss ist vom 3. Februar 2023. Die Sache hat also nicht lange beim Bundesverfassungsgericht gelegen. Das erklärt sich aber daraus, dass unser Anliegen die Notwendigkeit einer raschen Klärung in sich trug. Hätte das Gericht sich unserer Auffassung anschließen wollen, wäre klar gewesen, dass die von uns begehrten Maßnahmen so schnell wie möglich umgesetzt werden mussten. Und wenn das Gericht unsere Auffassung
nach eigener Prüfung nicht teilte, bestand kein Anlass, uns darüber im Unklaren zu lassen. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Sache mit hoher Priorität und konzentriert geprüft worden ist, nur eben nicht mit dem Ergebnis, das wir uns gewünscht haben.
Vierter und letzter Punkt: Es handelt es sich ja um eine
Kammerentscheidung, die von drei Richtern getroffen worden ist. Eine solche Entscheidung muss einstimmig ergehen. In der Praxis des Bundesverfassungsgerichts ist das die bei weitem häufigste Form der Enstcheidung. Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass auch eine solche Entscheidung auf einer sorgfältigen Prüfung durch alle Kammermitglieder beruht und von daher keine Entscheidung minderer Art und Güte ist. Von den drei Mitgiedern, die diesen Beschluss unterschrieben haben, ist eines von der SPD nominiert worden, eines von der CDU und eines von der FDP. Aber Parteinähe hin oder her: Wenn man sich in den verfassunsgrechtlichen Fragen nicht einig ist, kommt eine Kammerentscheidung nicht zustande. Insofern dürfen wir davon ausgehen, dass dieser Aspekt (wie in den meisten Fällen) keine Rolle gespielt hat.
Es bleibt daher nur festzuhalten, dass wir einen notwendigen und
substantiellen Versuch unternommen haben, die von uns aufgrund solider wissenschaftlicher Erkenntnisse für richtig gehaltenen Maßnahmen mit der Hilfe des Bundesverfassungsgerichts Realität werden zu lassen. Das ist nicht gelungen – aber vorzuwerfen haben wir uns nichts.
Soviel für den Moment. (...)
Mit freundlichen Grüßen
Till Günther.«
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Noch einmal mein Dank an alle Mitwirkenden von ganzem Herzen!
Unser Weg ist mit dem formalen Abschluss der Verfassungsbeschwerde keineswegs zu Ende, ganz im Gegenteil, unser Kampf für Vernunft und Menschlichkeit, für die Gesundheit, insbesondere unserer Kinder, hat hiermit erst begonnen!
We do not forgive. We do not forget. Expect us.
Anon Ronin