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Kultur- und Kreativwirtschaft im digitalen Wandel: Grundlagen und Definitionen

Creative Industry Management: Im Kern geht es darum, dass die Managementmethoden innerhalb der verschiedenen Teilbranchen der Kultur- und Kreativwirtschaft angesichts des digitalen Wandels konvergieren. Wie ähnlich ist es nach dem Digital Shift geworden, ein Game Producer, ein Film- oder Musikproduzent, ein Galerist oder ein Modemacher zu sein - beispielsweise im Crowdfunding. Unterstützt die Fertigstellung dieses Buches, das im Springer/Gabler Verlag erscheinen wird
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Finanzierungszeitraum
27.09.21 - 31.10.21
Realisierungszeitraum
26.9.21 - 31.10.21
Website & Social Media
Mindestbetrag (Startlevel): 2.300 €

Die über diese Crowdfunding eingesammelten Gelder werden für die inhaltliche Finalisierung des Buches (z.B. Lektorat, Grafik) sowie für Marketing eingesetzt.

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Berlin
Kategorie
Literatur
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28.10.2021

Textprobe Lizenzrecht

Malte Behrmann
Malte Behrmann4 min Lesezeit

Das deutsche Urheberrecht ist ursprünglich sehr urheberfreundlich ausgestaltet mit dem Ziel, den Schöpfer eines Werkes zu schützen. In der medienwirtschaftlichen Vertragswirklichkeit brechen sich jedoch mitunter die Regeln des deutschen Urheberrechts an dem international relevanten, üblichen Vorgehen. Man könnte davon sprechen, dass das deutsche Urheberrecht als Tiger startet und als Bettvorleger endet. Das deutsche Medien- und Lizenzrecht muss ständig zwischen einem nachgerade idealisierenden Urheberrechtskodex und einer davon relativ unabhängigen ökonometrisch geprägten Vertragswirklichkeit vermitteln – und das funktioniert nicht immer friktionsfrei.
Wichtige Rechte aus dem Urhebergesetz sind in diesem Zusammenhang: Das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), das nicht für das bloße Ansehen eines Weblinks, wohl aber für das Herunterladen einer Datei gilt. Das Laden einer Webseite (Cache) ist nach § 44a UrhG als vorübergehende Vervielfältigungshandlung ebenfalls zulässig. Das Recht auf Verbreitung (§ 17 UrhG), das nur für physische Werkstücke – also allenfalls Datenträger, nicht aber für Dateien – gilt und dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegt. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Hierbei handelt es sich um das Recht, das Werk im Internet zugänglich zu machen, zum Beispiel es hochzuladen. Das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) ist auch als Verwertungsrecht ausgestaltet. In Bezug auf die Weitergabe der Rechte gelten lizenzrechtliche Regelungen. Den Urhebern ist häufig nicht klar, dass in vielen Einzelfragen die rechtlichen Regelungen auf ihrer Seite stehen.
Nach dem deutschen Urheberrecht ist die Übertragung des Urheberrechts (im US-amerikanischen Recht spricht man von „assigment“), also die endgültige verkaufsähnliche Überlassung der Rechte, gar nicht möglich (§ 29 UrhG), sondern nur deren verpachtungsähnliche Einräumung (§ 31 UrhG). Außerdem gilt dies nur für Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte, nicht aber für Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Lizenz kann räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. Die Frage, ob es sich um eine exklusive Lizenz handelt oder nicht, unterliegt der Gestaltung des Einzelfalls.
Sicher ist: Ein Kreativer kann sein Urheberrecht gar nicht endgültig aufgeben. In der Vertragswirklichkeit wird dennoch ständig wiederkehrend von der „Übertragung“ von Lizenzen gesprochen. Hier müssen die Verträge stets so ausgelegt und umgedeutet werden, dass lediglich Lizenzen eingeräumt werden. Das Urheberrecht verbleibt zwingend dauerhaft bis zu seinem Tod beim Schöpfer selbst und geht danach auf seine Erben über (§ 28 UrhG). Andere vertragliche Regelungen versuchen dies zu umgehen und sehen einen sogenannten full buy out vor; sie sind in der Regel rechtlich nicht möglich und unwirksam. Jede Alle anderen Auslegungen würden der Rechtssystematik des deutschen Urheberrechts widersprechen. Trotzdem finden sie in unserer deutschen Vertragswirklichkeit häufig statt.
Diese Entwicklung setzt sich dort fort, wo Schöpfer als Arbeitnehmer handeln. § 43 UrhG sieht vom Wortlaut her eigentlich klar vor, dass auch in Arbeitsverhältnissen die Urheberrechte des Schöpfers auch in Arbeitsverhältnissen uneingeschränkt weitergelten; einen Sonderfall besteht insoweit nur bei Software, bei der das Unternehmen gesetzlich unmittelbar begünstigt wird. Man könnte annehmen, dass die es als rechtliche Konsequenz bedeutet, dass es einer speziellen urheberrechtlichen Klausel in den Arbeitsverträgen bedarf. Die Rechtsprechung hat sich aber anders entschieden: Nach dem BGH wird im Rahmen einer ungeschriebenen ergänzenden Vertragsauslegung – im Grunde in Verkehrung des Wortlautes des Gesetzes – auch in den Fällen eine Lizenzeinräumung an den Arbeitgeber unterstellt, in denen keine entsprechende Klausel in den Arbeitsverträgen vorgesehen ist.
Im Ergebnis erkennt die Rechtsprechung hier wirtschaftliche Zwänge an: Der Arbeitgeber bezahlt seinen Angestellten genau dafür, ein bestimmtes Werk herzustellen. Insofern erscheint es richtig und billig, dass der Arbeitgeber die Früchte dieser Arbeit ernten kann. Allerdings verbleiben die Rechte weiterhin beim Schöpfer, und es werden lediglich Lizenzen eingeräumt. In Arbeitsverhältnissen werden also mit dem Arbeitsvertrag typischerweise implizit Nutzungsrechte mit dem Arbeitsvertrag lizenziert (UrhG § 43). Allerdings würde die Regelung des § 43 UrhG ins Leere laufen, wenn sie nicht zumindest in irgendeiner Weise zur Interpretation herangezogen werden müsste. Insoweit ist bei dieser pauschalen ergänzenden Vertragsauslegung ein restriktives Vorgehen geboten. Überdies begrenzt die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG die Anwendung des Arbeitsvertrags: Die Zweckübertragungsregel verbietet ausdrücklich, dass Lizenzen, die über den Vertragszweck hinausgehen, pauschal in den Vertrag mit einbezogen werden. Sie müssen ausdrücklich einzeln bezeichnet werde, um wirksam übertragen zu werden, andernfalls verbleiben sie beim Schöpfer. Daher ist die Einräumung im Rahmen eines Arbeitsvertrages von Nutzungsrechten nur so weit regelmäßig möglich, wie der Arbeitsvertrag oder Lizenzvertrag von seinem Zweck her reicht (§ 34 Abs. 5 UrhG). Häufig geht die Vertragspraxis über diese zwingenden Regelungen des deutschen Urheberrechts nonchalant hinweg. Dabei gilt auch in Arbeitsverhältnissen: Wenn der Arbeitgeber die Früchte des Werkes auch in einem anderen Zusammenhang als dem Zweck des Arbeitsvertrags nutzen bzw. verwerten möchte, dann muss er den Arbeitnehmer (Urheber) kostenpflichtig um Nachlizenzierung bitten, außer wenn dies nicht schon im Arbeitsvertrag schon entsprechend konkret vorab vereinbart wurde (UrhG § 43). Weiterhin ist es zunächst nur schriftlich zulässig, über künftige Werke (§ 40 UrhG) zu verfügen, und auch die Frage, wie sich Urheberrechte in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten verhalten, ist nur schriftlich und ausdrücklich möglich.

Impressum
Game Farm GmbH
Malte Behrmann
Ganghoferstr.4
12163 Berlin Deutschland
USt-IdNr.: DE274395607

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