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Verfassungsbeschwerde gegen IfSG vor BVerfG. #BVerfGvsIfSG. #ControlCovid. You Act. We Win.

»Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.« Art 2 GG. Wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt oder gefährdet, muss zum Schutz der Gesundheit entsprechend das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt werden. Ein Infektionsschutzgesetz, welches eine Gefährdung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit bedingt, ist verfassungswidrig.
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4/2/22 - 5/31/22
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Gefahr in Verzug, jetzt.
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München
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12.02.2023

Einblick in den Schriftsatz: Streichung von COVID-19 aus § 34 IfSG

Sensei Anon Rōnin
Sensei Anon Rōnin5 min Lesezeit

Liebe Leute,

wie bereits berichtet im letzten Blogeintrag haben wir eine allererste, wichtige Hürde erfolgreich genommen, indem die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister aufgenommen wurde. Somit hat sie eine erste formale und inhaltliche Prüfung hinter sich und wurde der richterlichen Untersuchung zugeführt.

Die nächste Rückmeldung müssen wir nun abwarten, es ist leider schwer einschätzbar, wie lange der aktuelle Vorgang dauert. Aber in Anbetracht der doch sehr erfreulich raschen Rückmeldung über die Weihnachts-Feiertage bezüglich der Aufnahme in das Verfahrensregister und der Dringlichkeit der Sache, erwarten wir eine nicht allzulange Wartezeit.

Kurze persönliche Zwischenbemerkung zum Blog:

Nach fasst einem Jahr sehr intensiver und zeitraubender Arbeit, musste und konnte ich mich wieder aufgeschobenen beruflichen und privaten Projekten widmen und wollte auch wieder mehr Zeit mit meiner Familie verbringen, parallel lief ja auch unser Umzug. Auch daher konnte ich den Blog nicht so intensiv weiter pflegen. Davon ganz abgesehen, liegt nun einfach das Abwarten an.

Dennoch werde ich versuchen, ab und an Einblicke in den Schriftsatz zu ermöglichen.

Dieser Blogeintrag ist unserer Kritik an der sehr problematischen Streichung von COVID-19 aus §34 des IfSG gewidmet. Die Streichung ist nicht nur hinsichtlich der damit fahrlässig geförderten Gesundheitsgefährdung durch billigend in Kauf genommene Ansteckung und damit letztlich versuchter Körperverletzung hochproblematisch. Darüber hinaus wurde die ad hoc Streichung auch juristisch hochbedenklich über ein sogenanntes Omnibusverfahren abgewickelt. Bedeutet, die Streichung wurde an eine völlig sachfremde Abstimmung formal regelrecht »angeklebt« und somit der eigentlich vorgesehene Prozess für Gesetzgebungsverfahren umgangen.

»Gilt ein solches »Omnibus-Verfahren« grundsätzlich und damit auch schon bei (relativ gesehen) untergeordneten Sachverhalten als verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. Masing/Risse, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 77 Rdnr. 3), so verschärfen sich die Bedenken nochmals ganz erheblich, wenn es sich – wie hier – um eine Regelung handelt, die größtes gesellschaftliches Gewicht hat und bei der es am Ende ganz konkret um Menschenleben geht. In einer solchen Konstellation ist es nicht hinzunehmen, wenn im Gesetzgebungsverfahren Pakete geschnürt werden, bei denen der Willensbildungsprozess des Parlaments de facto ausfällt.«

Alleine die Bezeichnung des damals eigentlich zur Abstimmung vorgelegten Sachverhalts lässt erkennen, wie weit weg inhaltlich die fragliche Angelegenheit zu verorten war:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in diesem Punkt gegen:

»§ 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infekionskrankheiten beim Menschen in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2022, Bundesgesetzblatt Teil II Seite 539.«

Nachfolgend dazu Auszüge aus dem Schriftsatz:

»Der Gesetzgeber hatte mit Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) die COVID-19-Krankheit in den Katalog des § 34 IfSG derjenigen Krankheiten aufgenommen, bei denen besondere Anforderungen an den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen gelten.

Nicht einmal einen Monat später hat der Gesetzgeber diese Ergänzung schon wieder rückgängig gemacht, und zwar durch Artikel 2 des Gesetzes zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539), ein Gesetz, dessen amtliche Überschrift man gar nicht niederschreiben mag, weil das Vorhaben rein gar nichts mit dem Infektionsschutz zu tun hatte und man die Änderung des Infektionsschutzgesetzes gewissermaßen auf Zuruf des Bundesrates, auf eine spontane Erklärung des Bundesgesundheitsministers und de facto ohne amtliche Begründung an dieses EU-rechtliche Zustimmungsgesetz angeklebt hat (vgl. dazu das Plenarprotokoll der 1024. Sitzung des Bundesrates vom 16. September 2022 und die dort wiedergegebene Rede der schleswig-holsteinischen Kultusministerin Karin Prien im Rahmen der Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, dort Seite 329 und die quasi spontane Äußerung des Bundesgesundheitsministers zur Herausnahme von COVID-19 aus § 34 IfSG auf Seite 332 sowie seine Protokollerklärung auf Seite 361 und nachfolgend das Plenarprotokoll der 1025. Sitzung vom 7. Oktober 2022, dort Tagesordnungspunkt 34 – wie daraus ersichtlich ist, hat keine Diskussion über die in Rede stehende Änderung des § 34 IfSG stattgefunden).

Gilt ein solches »Omnibus-Verfahren« grundsätzlich und damit auch schon bei (relativ gesehen) untergeordneten Sachverhalten als verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. Masing/Risse, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 77 Rdnr. 3), so verschärfen sich die Bedenken nochmals ganz erheblich, wenn es sich – wie hier – um eine Regelung handelt, die größtes gesellschaftliches Gewicht hat und bei der es am Ende ganz konkret um Menschenleben geht.

In einer solchen Konstellation ist es nicht hinzunehmen, wenn im Gesetzgebungsverfahren Pakete geschnürt werden, bei denen der Willensbildungsprozess des Parlaments de facto ausfällt.«

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Soweit zu diesem wichtigen Punkt.

Bei Zeiten werde ich weitere Einblicke in den Schriftsatz veröffentlichen, soweit dies sinnvoll und vertretbar ist.

Liebe saluti,

Anon Ronin

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Blogtitelbild aus:

Alexy, Robert (2015): Theorie der Grundrechte. Frankfurt am Main, Suhrkamp, S. 426

9. Kapitel. Rechte auf positive Handlungen des Staates (Leistungsrechte im weiteren Sinn)

II. Rechte auf Schutz

Persönliche Markierungen (Anon Ronin)

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5/30/22 - Liebe Leute, Ihr seid großartig! Ziel...

Liebe Leute, Ihr seid großartig! Ziel 15.000.- erreicht ♥️

Von Herzen, noch einmal, immer wieder gerne, mein Dank für Eure Mitwirkung!

Das Ziel für die zuletzt geschätzten Anwaltskosten ist somit sozusagen als Punktlandung erreicht!

Ich werde diese Woche baldmöglichst ein weiteres Update, bzw. einen Blogeintrag nach Rücksprache mit Herrn Günther verfassen zur anstehenden Einreichung des Schriftsatzes, an dem ja schon länger ganz konkret gearbeitet wird.

Es gilt immer noch, die sehr hohen Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde sehr genau einzuhalten und die Argumentation so zwingend wie nur möglich zu formulieren, um die zunächst erst einmal alles weitere entscheidende Hürde einer Annahme der Verfassungsbeschwerde zu nehmen.

Die Abwägung und Abstimmung zwischen größtmöglicher Sorgfalt und schnellstmöglicher Einreichung muss dabei immer genauestens Beachtung finden!

Melde mich baldmöglichst mit möglichst konkreten Einblicken und Ausblick.

Liebe saluti,

Anon Rōnin

5/29/22 - Liebe Mitwirkende, ACHTUNG ⚠️ ZIEL ist...

Liebe Mitwirkende, ACHTUNG ⚠️ ZIEL ist 15.000.- ACHTUNG ⚠️

Startnext zeigt dennoch ungewollt weiter nächste Level an, das kann ich leider wohl nicht (mehr) ändern auf der Seite.

Ideal ist, die 15.000.- möglichst genau zu erreichen. In jedem Fall werden überschüssige Gelder anteilig zurückerstattet ⚠️

Falls also "zuviel" eingeht, müsste und wird die Rückerstattung entsprechend eben organisiert werden seitens der Bank, die das Treuhand Zielkonto betreut. Alles so auch beschrieben von Beginn an. Am Ende alles kein Problem, wollte den Punkt nur klarstellen, weil Startnext jetzt weiterhin nächste Level automatisch, leider von mir nicht beeinflussbar, generiert. Das letzte so generierte Level war 14.400.- und hatte gut gepasst.

In jedem Fall: Ihr seid großartig ♡

You Act ♡ We Win ♡

5/28/22 - Liebe Mitwirkende, Achtung! Nur noch 3 Tage!...

Liebe Mitwirkende, Achtung! Nur noch 3 Tage!

Kann Euch nicht oft genug danken für Eure grossartige Unterstützung!

Bitte über das finale Wochenende noch einmal weiter bewerben, jeder Beitrag ist wichtig und wertvoll. Wer mir angeboten hatte, gegebenenfalls noch einmal etwas beizutragen, würde ich gerne darauf zurückkommen, bitte gerne. Bin sehr zuversichtlich, dass wir final noch weiter an die anvisierten 15.000.- Euro herankommen.

Wir werden den Schriftsatz in jedem Fall einreichen! Kommende Woche gebe ich dazu nach Rücksprache mit Herrn Günther baldmöglichst einen Bericht. Ein wenig Arbeit ist es noch, aber die Einreichung sollte in absehbarer Zeit erfolgen!

Danke Euch sehr, liebe saluti, You Act, We Win!

Anon Rōnin Lesestoff:

Die Verfassungsbeschwerde steht im Vordergrund. Daher rückte die Kunstfigur Anon Rōnin sehr bewusst zeitweise in den Hintergrund. Hinter den Kulissen hat der investigative Journalist Gunnar Hamann / Ostprog sehr sorgfältig ein eingehendes Porträt der Figur und dadurch zur Person hinter der Figur erarbeitet. Danke vielmals für diese Arbeit. Insbesondere für Euch als Einblick und Geste gedacht. An dieser Stelle der kurze Hinweis, Blogeintrag folgt noch: https://ostprog.de/ein-ronin-kaempft-gegen-das-infektionsschutzgesetz/

5/21/22 - Liebe Mitwirkende, Countdown! Nur noch 10...

Liebe Mitwirkende, Countdown! Nur noch 10 Tage!

Vorab noch einmal von ganzem Herzen mein tiefster Dank an Euch liebe Menschen! Jede Unterstützung ist wichtig und wertvoll.

Ihr habt grossartige 12.000.- Euro bisher beigetragen, das ist wunderbar, gerade zu Beginn war die Geschwindigkeit umwerfend.

Die 10 Tage Countdown im Endspurt müssen wir nutzen, um noch an die final angestrebten 15.000.- heranzukommen.*

*Wir hatten phasenweise den Druck etwas aus der Bewerbung rausgenommen, weil wir beobachten wollten & mussten, wie sich alles entwickelt. Da wir sehr gut vorangekommen sind & die sehr sorgfältige Erarbeitung des Schriftsatzes enormen Aufwand erfordert, konnte Herr Günther zuletzt seine unverbindlichen Schätzungen konkretisieren, die angepeilte Endsumme sollte schon die 15.000.- erreichen. Selbstverständlich werden am Ende alle Arbeitsschritte offen gelegt, um die Kosten vollumfänglich transparent zu machen.

Noch einmal möchte ich betonen, dass ich keinerlei Gelder aus dem Crowdfunding erhalte und auch ausdrücklich darüber hinaus keine Gelder annehme.

Ich zerbreche mir schon den Kopf, wie ich Euch noch einmal danken werde. Aber ist in Eurem Sinn denke ich, dass zunächst alle Zeit in die Verfassungsbeschwerde ging. Liebe saluti.

4/26/22 - Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Crowd,...

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Crowd, liebe Leute,

an erster Stelle von ganzem Herzen auf diesem Weg noch einmal mein Dank für die grossartige Unterstützung! Wie das Motto: »You Act. We Win!« besagt, ist für das Gelingen jeder einzelne Beitrag wichtig! Kurz zum Stand und weiteren Ablauf. Zunächst noch einmal mein Dank, dass zu Beginn bereits nach nur 1,5 Tagen die angepeilten 5.000.- Euro zusammengekommen waren zur Absicherung der »Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde«. Da hier mit am meisten Arbeit anfällt und die Prüfung weitgehend die (Vor-) Arbeit am Schriftsatz umfasst, waren hier die Kosten relativ hoch geschätzt. In diesem Sinn arbeitete Herr Günther von Beginn an am Schriftsatz. Da sich die schon vorab positive Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer Einreichung bestätigt hat, ist die Prüfung abgeschlossen, die schon lange andauernde Arbeit am Schriftsatz somit auch offiziell. Zu weiteren Details folgen Blogeinträge. Für den Moment gebe ich noch bekannt, dass das Crowdfunding um die maximal möglichen 30 Tage verlängert wird, um dem Ganzen noch für weiter geplante Reichweite Potential zu geben. Das ändert aber nichts daran, dass der Schriftsatz baldmöglichst eingereicht werden soll. Beste Grüße, liebe saluti.

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