Einreichung! Control Covid Verfassungsbeschwerde – Verfahrensregister
Liebe Leute,
die Control Covid Verfassungsbeschwerde wurde am 22.12.22 eingereicht.
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Achtung! Aktualisierung: Aufnahme der Control Covid Verfassungsbeschwerde in das BvG Verfahrensregister!
(Datum 02.01.2023)
Liebe Leute,
Gutes Neues Jahr noch und gute Nachrichten vom BVerfG:
Datiert zum 02.01.2023 hat Rechtsanwalt Günther Post vom Bundesverfassungsgericht erhalten.
In diesem Schreiben wird der Eingang noch einmal bestätigt und darüber hinaus die Zuweisung eines BvG Aktenzeichens (= Aufnahme in das Verfahrensregister) bekanntgegeben.
Dies ist für uns insofern von einiger, grundlegender Bedeutung, da es neben dem Verfahrensregister auch das sogenannte Allgemeine Register gäbe. Im Allgemeinen Register landen Verfassungsbeschwerden, die aus formalen und / oder inhaltlichen Gründen zunächst nicht weitergereicht werden in das Verfahrensregister zur weiteren richterlichen Prüfung. Da die Control Covid Verfassungsbeschwerde aber in das Verfahrensregister aufgenommen wurde, ist somit eine allererste, durchaus wichtige Hürde genommen!
Allerdings ist dies aber auch ausdrücklich nur ein erster Schritt, wenn auch ein wichtiger. Die nächste, mit entscheidende Hürde wäre nun die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach richterlicher Prüfung.
Ausblick Bearbeitungszeit:
Die Rückmeldung zur Aufnahme in das Verfahrensregister kam in Anbetracht der Feiertage erfreulich rasch. Dies kann mit aller Vorsicht durchaus als positives Zeichen interpretiert werden. Positiv ist in jedem Fall, dass mit der Vergabe des BvG Aktenzeichens bereits eine formale als auch inhaltliche Vorprüfung durch die Präsidialräte der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts stattgefunden hat.
Dazu nachfolgend zum Verständnis Erläuterungen aus der entsprechenden Email von Anwalt Günther.
Wann nun die erste richterliche Rückmeldung erfolgen wird, ist leider schwer absehbar. Letztlich fungiert hier das Bundesverfassungsgericht wie eine Art »Black Box« und die internen Abläufe sind nicht ein- oder absehbar. Angesichts der Dringlichkeit der Sache und der schnellen Aufnahme in das Verfahrensregister hoffen wir auf eine (positive) Rückmeldung innerhalb der nächsten Wochen.
Anbei nun Auszüge aus der Email von Rechtsanwalt Günther zur »Post vom Bundesverfassungsgericht«:
»Sehr geehrte (...), sehr geehrter (...)
zunächst einmal wünsche ich Ihnen allen und Ihren Familien für das neue Jahr 2023 alles Gute und an erster Stelle Gesundheit. Sodann habe ich Ihnen hier die Post angehängt, die ich heute vom Bundesverfassungsgericht erhalten habe. Dabei handelt es sich um die Eingangsbestätigung mit der Mitteilung des Aktenzeichens – es lautet 1 BvR (XXXX) / 22. Daran ist vordergründig nichts besonderes, aber es freut mich trotzdem, und zwar aus folgendem Grund:
Wie jedes Gericht in Deutschland führt das Bundesverfassungsgericht einerseits ein Verfahrensregister und andererseits ein Allgemeines Register. Ins Allgemeine Register kommen solche Vorgänge, die offensichtlich nichts mit den Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts zu tun haben (wenn ich mir ein Beispiel ausdenken soll, dann vielleicht wenn ein Bürger eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen zuständigen Betreuer beim Jobcenter erhebt). In das Verfahrensregister kommen die Eingänge, die ein gesetzlich geregeltes Verfahren des Bundesverfassungsgericht in Gang setzen.
Verfassungsbeschwerden haben dabei das Registerzeichen »BvR« und die 1 davor bezeichnet den Ersten Senat. Nun ist es aber so, dass neu eingehende Schriftsätze, die vom Urheber als Verfassungsbeschwerde bezeichnet sind, als erstes einmal von den Präsidialräten beider Senate gelesen werden. Die Präsidialräte, von denen jeder Senat einen hat, sind Volljuristen, die nicht als Richter dem Bundesverfassungsgericht angehören, sondern als Verwaltungsbeamte die Spitze der hausinternen Administration bilden. Zu deren Aufgaben gehört es eben auch, die eingehenden Verfassungsbeschwerden darauf zu prüfen, ob sie die Mindestanforderungen erfüllen oder ob sie erkennbar unzulässig sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn offensichtlich die Frist nicht eingehalten ist oder wenn die notwendigen Anlagen (insbesondere die angegriffenen Entscheidungen) fehlen und das Anliegen daher für den Leser nicht verständlich ist. Wenn beide dieser Auffassung sind, dann kommt eine solche Verfassungsbeschwerde nicht ins Verfahrens-, sondern ins Allgemeine Register. Dann erhält der Beschwerdeführer eine Mitteilung des Aktenzeichens (dann nach dem Muster »AR 1234/22«) und verbunden damit die Belehrung, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein dürfte und man sich überlegen soll, ob man an ihr festhält oder sie lieber zurücknimmt. Außerdem wird man darauf hingewiesen, dass man zwar darauf bestehen kann, dass die Verfassungsbeschwerde in das BvR-Register umgetragen (und dann eben auch durch die zuständigen Richter geprüft) wird, dass man das aber auf die Gefahr hin tut, dass man mit einer Missbrauchsgebühr belegt wird, weil man das Bundesverfassungsgericht mit seinem Unsinn missbräuchlich beschäftigt hat.
Wichtig ist, dass die Präsidialräte sich nicht auf rein formale Aspekte beschränken, sondern durchaus auch eine inhaltliche Vorsortierung vornehmen. Deshalb kann es auch einer Verfassungsbeschwerde, die formal völlig in Ordnung ist, passieren, dass sie wegen inhaltlicher Mängel und insbesondere wegen völlig fehlender Erfolgsaussicht aufgrund unzureichender Begründung schon als unzulässig bewertet wird, bevor eine Richterin oder ein Richter sie geprüft hat. Ich habe, wie ich sagen darf, mit solcher Post keine eigene Erfahrung. Ich weiß nur von Kollegen, wie diese Schreiben aussehen, und kenne aus meiner Zeit beim Bundesverfassungsgericht die Verfahrensweise als solche.
Die Pointe dieser langen Vorrede liegt darin, (dass ich entgegen von im Vorfeld der Verfassungsbeschwerde geäußerten Bedenken, ob überhaupt die allererste Hürde »Allgemeines Register« genommen werden könnte) davon ausgegangen war, zumindest diese Hürde nehmen zu können, (...) – jetzt haben wir das auch schwarz auf weiß.
Die Verfassungsbeschwerde ist jetzt im Geschäftsgang des Ersten Senats und wird richterlich geprüft.
(...)
Mit freundlichen Grüßen
Till Günther«
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Meine Danksagungen zur Einreichung noch einmal dieser Aktualisierung nachgeordnet:
Von ganzem Herzen geht mein Dank an meine Lieben ♥️ Des Weiteren an alle Mitwirkenden, insbesondere an meinen engsten Mitstreiter der »Lolli-PCR-Petition« aka ControlCovid4Kids und an Rechtsanwalt Günther!
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Besonderer Dank an dieser Stelle noch einmal an Gunnar Hamann, aka Ostprog für sein sehr einfühlsames, arbeitsaufwendiges Porträt der Kunstfigur Anon Rōnin, welches auch einen Eindruck vom Menschen hinter der Kunstfigur vermittelt:
Nach der langen Bearbeitungszeit der Verfassungsbeschwerde ist jetzt mit deren Einreichung endlich der Zeitpunkt gekommen, noch einmal auf diesen Beitrag hinzuweisen.
Disclaimer! Abgesehen von dem journalistischen Porträt ist Gunnar Hamann in keinster Weise mit der Verfassungsbeschwerde oder dem Initiator assoziiert!
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Für den Moment sollen die Kundgebung der Einreichung und die damit verbundenen Danksagungen für sich stehen.
Als nächster Blogeintrag folgen Auszüge aus der Verfassungsbeschwerde zur Aufnahme des §34 in den Schriftsatz.
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Liebe saluti,
Anon Rōnin
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Verbeugung vor Anonymous