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Verfassungsbeschwerde gegen IfSG vor BVerfG. #BVerfGvsIfSG. #ControlCovid. You Act. We Win.

»Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.« Art 2 GG. Wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt oder gefährdet, muss zum Schutz der Gesundheit entsprechend das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt werden. Ein Infektionsschutzgesetz, welches eine Gefährdung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit bedingt, ist verfassungswidrig.
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Funding period
4/2/22 - 5/31/22
Realisation
Gefahr in Verzug, jetzt.
City
München
Category
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27.11.2022

Luftreinigerpflicht & Goldstandard Infektionsschutz

Sensei Anon Rōnin
Sensei Anon Rōnin9 min Lesezeit

Liebe Leute,

ein Hauptziel der »Control-Covid« Verfassungsbeschwerde ist die Forderung nach einer Luftreinigerpflicht, exemplarisch für die Etablierung eines wegweisenden, neuen Standards im Gesundheitsschutz zur Sicherung der Luftqualität in Innenräumen.

Selbstverständlich würden wir darüber hinausgehende, aus Sicht der Wissenschaft dringend gebotene Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen auch fordern. Dazu haben wir einen »Goldstandard« des Infektionsschutzes formuliert, den ich nachfolgend zur Einsicht veröffentliche.

Juristischer Hintergrund – Kurze Anmerkung

Dazu noch einmal eine wichtige Erläuterung, warum die Forderung einer konkreten Maßnahme im Zuge einer Verfassungsbeschwerde juristisch durchaus ein sehr starker Ansatz ist. Zunächst kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich die sogenannte Einschätzung-, Beurteilungs- und Regelungsprärogative zu. Bedeutet, konkrete Gesetzgebungsvorschläge sind erst einmal nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts! Darüber hinaus ergibt sich schon aus strukturellen Gründen hinsichtlich Schutzpflichten, dass dem Gesetzgeber ein Spielraum zur Lösung von zu regelnden Problemen zukommt. (Alexy 2015: 410-420) Das muss und kann an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Hauptpunkt ist, dass es durchaus außergewöhnlich ist, bei einer Verfassungsbeschwerde überhaupt konkrete Maßnahmen zu fordern, was aber hinsichtlich der besonderen Problemlage geboten erscheint:

»Die Beschwerdeführer sind aus guten Gründen der Auffassung, dass die vom Bundesverfassungsgericht in aller Regel geübte Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber mit Blick auf dessen Einschätzungs-, Beurteilungs- und Regelungsprärogative in einer Sondersituation wie der derzeitigen eine Modifikation erfahren muss, soweit es um Maßnahmen geht, die mit keinen oder äußerst geringfügigen Grundrechtseingriffen verbunden sind.«

Siehe dazu den letzten Blogeintrag: Abstract – Kernaspekte der Verfassungsbeschwerde:

Der »Goldstandard« des Infektionsschutzes aus Sicht der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt Till Günther)

Ginge es tatsächlich nach dem, was die Beschwerdeführer für einen idealen Infektionsschutz gegen SARS-CoV-2 im jetzigen Stadium für nötig halten, wäre die erste Linie der Verteidigung eine allgemeine Pflicht zur Inanspruchnahme von Schutzimpfungen gemäß dem jeweils aktuellen medizinischen Stand der Erkenntnis, was Anzahl der Impfungen und Beschaffenheit der Impfstoffe betrifft. Damit wäre gewährleistet, dass alle Menschen in Deutschland – mit der selbstverständlichen Ausnahme derjenigen, bei denen reale medizinische Probleme einer Impfung entgegenstehen – den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion, jedenfalls aber vor einem schweren Verlauf einer doch erfolgten Ansteckung und Erkrankung genießen. Die zweite Linie der Verteidigung wäre die umfassende Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske im öffentlichen und halböffentlichen Raum, also überall dort, wo Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zusammentreffen – seien es Ämter und Behörden oder Geschäfte und Unternehmen, und zwar natürlich sowohl für die dort Arbeitenden wie auch Besucherinnen und Kunden, aber natürlich auch Kindergärten und Schulen. Dass derartige Masken geeignet sind, das Infektionsrisiko signifikant weiter zu verringern, ist schon lange erwiesen. In Verbindung mit einer allgemeinen Impfpflicht wäre diese Maßnahme ohne Zweifel geeignet, das abstrakte Infektionsrisiko noch weiter zu senken. Als dritte Linie der Verteidigung müssen aus Sicht der Beschwerdeführer regelmäßige und umfassende Testungen angesehen werden, um individuell und konkret infizierte Personen erkennen zu können. Die vierte Linie wäre das regelmäßige und gründliche Lüften aller Bereiche, in denen eine Mehr- oder Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Haushalten zusammentreffen, weil der Luftaustausch ein einfaches und wirksames Mittel zur Reduzierung einer Virenlast in der Raumluft darstellt. Sodann und in fünfter Linie ist die flächendeckende Aufstellung von Geräten zur Luftreinigung zu nennen. Insoweit stehen heute viele Gerätemodelle zur Verfügung, die die vom Verein Deutscher Ingenieure formulierten Anforderungen erfüllen und damit einer Steigerung der Viruskonzentration in den Phasen zwischen den Lüftungen entgegenwirken. Würden alle diese Maßnahmen konsequent umgesetzt, wäre realistischerweise anzunehmen, dass die Infektionen mit SARS-CoV-2 (und vielen anderen Erregern) drastisch zurückgingen und es eigentlich nur noch zu vereinzelten Ansteckungen käme. Als flankierende Maßnahme schwebt den Beschwerdeführern eine umfassende und dauerhafte systematische Überwachung des Erregers im Abwasser vor.

Freilich ist den Beschwerdeführern bewusst, dass dieser aus ihrer Sicht fast schon selbsterklärende, wissenschaftlich eigentlich zwingende Maßnahmenkatalog so kaum jemals Wirklichkeit werden wird. Das gilt schon deshalb, weil eine allgemeine Pflicht zur Schutzimpfung ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wäre. Auch wenn nach vielfach vertretener Auffassung keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Statuierung einer generellen Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 bestehen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflicht zum Nachweis einer Schutzimpfung gegen Masern vom 21. Juli 2022 ebenfalls die Tendenz zu entnehmen ist, eine solche allgemeine Impfpflicht rechtlich für zulässig zu halten, ist doch nicht zu verkennen, dass eine große Zahl von Menschen eine solche Pflicht rigoros ablehnen würden. Dieser Effekt müsste zweifellos in die Abwägung eingestellt werden. Es bestünde dann eine reale Gefahr, dass die Etablierung einer Impfpflicht und erst recht ihre zwangsweise Durchsetzung dazu führt, dass die Akzeptanz des Staates und seiner Einrichtungen bei vielen Menschen verlorengeht. Das Mehr an Infektionsschutz, das eine (notfalls gegen Widerstand durchgesetzte) Impfpflicht bewirken könnte, würde dann womöglich mit einem Noch-Mehr an Staatsskepsis und generalisierter Ablehnung hoheitlicher Maßnahmen erkauft werden, als für das Gemeinwohl verträglich wäre. Dass dies eine gesellschaftspolitische Erwägung ist, die auf – aus Sicht der Beschwerdeführer, aber ganz gewiss nicht nur aus ihrer – irrationale bis schlicht irrsinnige Befindlichkeiten einer Minderheit Rücksicht nimmt, ist bedauerlich. Aber es hilft auch nicht weiter, wenn man ausblendet, dass jede Art von staatlichem Zwang, auch dann, wenn er sachlich gerechtfertigt ist oder wäre, wieder zu Abwehrhaltungen führt. Der Staat des Grundgesetzes ist für uns Heutige, die in ihm leben, der beste Staat der bisherigen deutschen Geschichte. Trotzdem oder vielleicht gerade deswegen ist sein Fortbestehen keine Selbstverständlichkeit. Die Staatsgewalten müssen deshalb sorgfältig abwägen, ob eine Maßnahme wie eine allgemeine Impfpflicht mehr nutzt als schadet oder umgekehrt.

Die Beschwerdeführer sehen auch, dass die generelle Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske jedenfalls in Kindertagesstätten, in Grundschulen und jedenfalls in den unteren Klassen der weiterführenden Schulen zwar bei konsequenter Umsetzung ein hochwirksames Mittel zur Verbesserung des Infektionsschutzes wäre, dass der Knackpunkt aber genau darin liegt, eine konsequente Umsetzung zu gewährleisten. In den 1980iger Jahren gab es eine Kampagne zur Verbesserung der Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr, die mit dem Slogan »Kinder haben keine Bremse« auf die fehlende Impulskontrolle von Kindern aufmerksam machte. Daran, dass Kinder sich wie Kinder verhalten, hat sich seither nichts geändert. Man muss deshalb realistischerweise damit rechnen, dass gerade kleine Kinder ihre Maske nicht durchgängig und korrekt tragen, sondern sie jedenfalls zeitweise abnehmen oder sie ihnen verrutscht, so dass die Nase nicht mehr bedeckt ist. Es gibt sicher gerade ab dem Grundschulalter viele Kinder, die genügend Einsicht und Reife besitzen, um eine Maßnahme, deren Notwendigkeit und Wirksamkeit man ihnen erklärt hat, einzuhalten. Es hieße aber wohl, die Realität zu verkennen, wenn man nicht damit rechnete, dass das bei sehr vielen Kindern nicht der Fall ist – und dass die Lehrerinnen und Lehrer größte Mühe haben würden, eine konsequente Beachtung der Maskenpflicht durch ständiges Mahnen und Kontrollieren zu gewährleisten. Für das Betreuungspersonal in Kindertagesstätten dürfte das schlicht unmöglich sein.

Das alles führt dazu, dass die Beschwerdeführer mit dem hier verfolgten Begehre von dem oben skizzierten Ideal des Infektionsschutzes auf ein weniger wirksames, dafür aber im realen Leben erreichbares Maßnahmenbündel ausweichen müssen. Wenn man die oben genannten Maßnahmen entsprechend neu gewichtet, wäre in erster Linie daran zu denken, wieder regelmäßige Testungen gerade in der Kindertagesstätten und Schulen zu etablieren. Zwar sind diese selbst in der schonendsten Variante des »Lolly-Tests« mit einem gewissen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden. Doch ist dieser Eingriff so geringfügig, dass er mit Blick auf den zu erwartenden Gewinn in Form einer raschen Erkennung von Infektionsfällen und nachfolgender Isolierung der infizierten Personen gerechtfertigt werden kann – denn die Vermeidung von Kontakten zu Infizierten ist immer noch die beste Gewähr dafür, dass das Coronavirus sich nicht weiter verbreiten kann. Allerdings ist die mittlerweile erfolgte Aufhebung der Quarantänepflicht für Infizierte etwa in Baden-Württemberg natürlich ein Schritt, der eine Teststrategie wie die hier verfolgte praktisch entwertet, gerade wenn ein infiziertes Kind trotz Infektion in den Kindergarten darf. Wenn man dann nicht so weit geht, alles verfügbare Personal dazu abzustellen, darauf zu achten, dass das betroffene Kind wenigstens die ersatzweise geltende Maskenpflicht einhält, ist die Weitergabe der Infektion an andere Kinder vorprogarmmiert. Weiter steht das regelmäßige gründliche Lüften aller kritischen Bereiche als einfaches, hocheffektives Mittel mit ganz oben. Wer ein CO2-Messgerät besitzt (und das sind ja mittlerweile viele), der kann nach dem Öffnen des Fensters dabei zuschauen, wie sich die Luftqualität innerhalb von Minuten dramatisch verbessert. Die Aufstellung und Nutzung von Luftreinigern ist aus Sicht der Beschwerdeführer deshalb ein wesentlicher Baustein einer zugleich realistisch umsetzbaren und wirksamen Verbesserung des Infektionsschutzes. Dies gilt namentlich auch deshalb, weil diese Maßnahme mit Blick auf die Kinder und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen mit keinerlei Grundrechtseingriffen verbunden ist. Es ist in der Tat schwer vorstellbar, wie man eine solche Maßnahme zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung deklarieren könnte. Richtig ist natürlich, dass die Anschaffung solcher Geräte, ihre Wartung und ihr Betrieb Kosten verursachen. Eine entsprechende Pflicht würde daher das Eigentumsgrundrecht privater Träger von Betreuungseinrichtungen und Schulen, aber auch die Inhaber von Unternehmen, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten finanziell belasten. Dieser Belastung ließe sich indes durch steuerrechtliche Regelungen oder direkt Beihilfen entgegensteuern. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass eine flächendeckende Verbesserung der Luftqualität einschließlich einer Verringerung jeglicher Virenlast naheliegenderweise auch den Effekt hätte, dass sich andere Infektionskrankheiten weniger verbreiten. Es ist deshalb ohne weiteres anzunehmen, dass die Etablierung von Luftreinigern als Standardausstattung von Büroräumen, Geschäften und anderen Arbeitsplätzen insgesamt zu einer Senkung des Krankenstandes insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten führen würde. Ohnehin ist es eine Gemeinsamkeit der hier als möglichst wirksamer Infektionsschutz in Bezug auf SARS-CoV-2 vorgeschlagenen Maßnahmen sich zugleich und geradezu zwangsläufig positiv auf den Gesundheitsschutz auswirken würden – definitiv ein willkommener Nebeneffekt. Auch in diesem Szenario spielt die Maskenpflicht noch immer eine wesentliche Rolle, weil eine unvollkommene Umsetzung dieser Maßnahme noch immer eine bedeutende Verbesserung gegenüber ihrem Unterlassen darstellt. Solange wenigstens viele Kinder ihre Maske mehr oder weniger durchgängig und korrekt tragen, ist immerhin doch wieder etwas gewonnen.«

Till Günther, Rechtsanwalt

Alexy, Robert (2015):
Theorie der Grundrechte.
Frankfurt am Main: Suhrkamp

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5/30/22 - Liebe Leute, Ihr seid großartig! Ziel...

Liebe Leute, Ihr seid großartig! Ziel 15.000.- erreicht ♥️

Von Herzen, noch einmal, immer wieder gerne, mein Dank für Eure Mitwirkung!

Das Ziel für die zuletzt geschätzten Anwaltskosten ist somit sozusagen als Punktlandung erreicht!

Ich werde diese Woche baldmöglichst ein weiteres Update, bzw. einen Blogeintrag nach Rücksprache mit Herrn Günther verfassen zur anstehenden Einreichung des Schriftsatzes, an dem ja schon länger ganz konkret gearbeitet wird.

Es gilt immer noch, die sehr hohen Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde sehr genau einzuhalten und die Argumentation so zwingend wie nur möglich zu formulieren, um die zunächst erst einmal alles weitere entscheidende Hürde einer Annahme der Verfassungsbeschwerde zu nehmen.

Die Abwägung und Abstimmung zwischen größtmöglicher Sorgfalt und schnellstmöglicher Einreichung muss dabei immer genauestens Beachtung finden!

Melde mich baldmöglichst mit möglichst konkreten Einblicken und Ausblick.

Liebe saluti,

Anon Rōnin

5/29/22 - Liebe Mitwirkende, ACHTUNG ⚠️ ZIEL ist...

Liebe Mitwirkende, ACHTUNG ⚠️ ZIEL ist 15.000.- ACHTUNG ⚠️

Startnext zeigt dennoch ungewollt weiter nächste Level an, das kann ich leider wohl nicht (mehr) ändern auf der Seite.

Ideal ist, die 15.000.- möglichst genau zu erreichen. In jedem Fall werden überschüssige Gelder anteilig zurückerstattet ⚠️

Falls also "zuviel" eingeht, müsste und wird die Rückerstattung entsprechend eben organisiert werden seitens der Bank, die das Treuhand Zielkonto betreut. Alles so auch beschrieben von Beginn an. Am Ende alles kein Problem, wollte den Punkt nur klarstellen, weil Startnext jetzt weiterhin nächste Level automatisch, leider von mir nicht beeinflussbar, generiert. Das letzte so generierte Level war 14.400.- und hatte gut gepasst.

In jedem Fall: Ihr seid großartig ♡

You Act ♡ We Win ♡

5/28/22 - Liebe Mitwirkende, Achtung! Nur noch 3 Tage!...

Liebe Mitwirkende, Achtung! Nur noch 3 Tage!

Kann Euch nicht oft genug danken für Eure grossartige Unterstützung!

Bitte über das finale Wochenende noch einmal weiter bewerben, jeder Beitrag ist wichtig und wertvoll. Wer mir angeboten hatte, gegebenenfalls noch einmal etwas beizutragen, würde ich gerne darauf zurückkommen, bitte gerne. Bin sehr zuversichtlich, dass wir final noch weiter an die anvisierten 15.000.- Euro herankommen.

Wir werden den Schriftsatz in jedem Fall einreichen! Kommende Woche gebe ich dazu nach Rücksprache mit Herrn Günther baldmöglichst einen Bericht. Ein wenig Arbeit ist es noch, aber die Einreichung sollte in absehbarer Zeit erfolgen!

Danke Euch sehr, liebe saluti, You Act, We Win!

Anon Rōnin Lesestoff:

Die Verfassungsbeschwerde steht im Vordergrund. Daher rückte die Kunstfigur Anon Rōnin sehr bewusst zeitweise in den Hintergrund. Hinter den Kulissen hat der investigative Journalist Gunnar Hamann / Ostprog sehr sorgfältig ein eingehendes Porträt der Figur und dadurch zur Person hinter der Figur erarbeitet. Danke vielmals für diese Arbeit. Insbesondere für Euch als Einblick und Geste gedacht. An dieser Stelle der kurze Hinweis, Blogeintrag folgt noch: https://ostprog.de/ein-ronin-kaempft-gegen-das-infektionsschutzgesetz/

5/21/22 - Liebe Mitwirkende, Countdown! Nur noch 10...

Liebe Mitwirkende, Countdown! Nur noch 10 Tage!

Vorab noch einmal von ganzem Herzen mein tiefster Dank an Euch liebe Menschen! Jede Unterstützung ist wichtig und wertvoll.

Ihr habt grossartige 12.000.- Euro bisher beigetragen, das ist wunderbar, gerade zu Beginn war die Geschwindigkeit umwerfend.

Die 10 Tage Countdown im Endspurt müssen wir nutzen, um noch an die final angestrebten 15.000.- heranzukommen.*

*Wir hatten phasenweise den Druck etwas aus der Bewerbung rausgenommen, weil wir beobachten wollten & mussten, wie sich alles entwickelt. Da wir sehr gut vorangekommen sind & die sehr sorgfältige Erarbeitung des Schriftsatzes enormen Aufwand erfordert, konnte Herr Günther zuletzt seine unverbindlichen Schätzungen konkretisieren, die angepeilte Endsumme sollte schon die 15.000.- erreichen. Selbstverständlich werden am Ende alle Arbeitsschritte offen gelegt, um die Kosten vollumfänglich transparent zu machen.

Noch einmal möchte ich betonen, dass ich keinerlei Gelder aus dem Crowdfunding erhalte und auch ausdrücklich darüber hinaus keine Gelder annehme.

Ich zerbreche mir schon den Kopf, wie ich Euch noch einmal danken werde. Aber ist in Eurem Sinn denke ich, dass zunächst alle Zeit in die Verfassungsbeschwerde ging. Liebe saluti.

4/26/22 - Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Crowd,...

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Crowd, liebe Leute,

an erster Stelle von ganzem Herzen auf diesem Weg noch einmal mein Dank für die grossartige Unterstützung! Wie das Motto: »You Act. We Win!« besagt, ist für das Gelingen jeder einzelne Beitrag wichtig! Kurz zum Stand und weiteren Ablauf. Zunächst noch einmal mein Dank, dass zu Beginn bereits nach nur 1,5 Tagen die angepeilten 5.000.- Euro zusammengekommen waren zur Absicherung der »Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde«. Da hier mit am meisten Arbeit anfällt und die Prüfung weitgehend die (Vor-) Arbeit am Schriftsatz umfasst, waren hier die Kosten relativ hoch geschätzt. In diesem Sinn arbeitete Herr Günther von Beginn an am Schriftsatz. Da sich die schon vorab positive Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer Einreichung bestätigt hat, ist die Prüfung abgeschlossen, die schon lange andauernde Arbeit am Schriftsatz somit auch offiziell. Zu weiteren Details folgen Blogeinträge. Für den Moment gebe ich noch bekannt, dass das Crowdfunding um die maximal möglichen 30 Tage verlängert wird, um dem Ganzen noch für weiter geplante Reichweite Potential zu geben. Das ändert aber nichts daran, dass der Schriftsatz baldmöglichst eingereicht werden soll. Beste Grüße, liebe saluti.

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