Urteil liegt vor
Mir liegt nun das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden) vor. Jetzt ist es amtlich, dass das Kopieren meines Ausweises durch die Bundespolizeidirektion Pirna "rechtswidrig" war und meine Rechte "verletzt" hat. Weiter heißt es im Urteil zu der Aktion des Wachleiters: Die Bundespolizei habe ihr Auswahlermessen nach § 23 Bundespolizeigesetz "fehlerhaft ausgeübt". In der Maßnahme liege eine "Ermessensüberschreitung", weil die Maßnahme gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz "verstößt".
Das Anhalten und Mitnehmen auf die Wache hält das VG Dresden hingegen für "formell rechtmäßig", weil es im Einklang mit dem Erlass des BMI zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz als Maßnahme getroffen worden sei. Die Bundespolizei dürfe im 30-Kilometer-Radius zur Bundesgrenze schleierfahnden: "Der 30-Kilometer-Radius verläuft durch das Bahnhofsgelände und reicht in etwa bis zu dem Beginn des Bürogebäudes 'Prager Spitze'. Der Bereich, in dem der Kläger angetroffen wurde, liegt noch innerhalb dieses Radius", so das Urteil.